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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.06.2019
- L 9 U 208/17 -
Spaziergang in der Mittagspause ist nicht unfallversichert
Spazierengehen stellt eigenwirtschaftliche Verrichtung dar
Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der 1962 geborene Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen
Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht gesetzlich unfallversichert
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der
Besondere betriebliche Belastung für Notwendigkeit eines Spaziergangs nicht erkennbar
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
- Unfall beim "Luftschnappen" vor 30 Grad heißer Montagehalle ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 08.03.2013
[Aktenzeichen: S 13 U 1513/11]) - Arbeitsunfall: Auch der Weg zum Mittagessen mit der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2009
[Aktenzeichen: L 2 U 105/09])
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Dokument-Nr. 27682
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