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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 08.03.2013
- S 13 U 1513/11 -
Unfall beim "Luftschnappen" vor 30 Grad heißer Montagehalle ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
SG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls nach Verletzung beim Eisessen und Luftschappen
Ein Unfall, der sich während des "Luftschnappens" und Eisessens aufgrund starker Hitze vor einer Montagehalle ereignet, ist von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37jährige Kläger aus Besigheim ist als KfZ-Mechaniker beim großen Automobilkonzern X-AG beschäftigt. Am 16. Juli 2010 war er in dessen Fertigungshalle in Neckarsulm eingesetzt. Sowohl in als auch vor der Halle war es an jenem Tag um die 30 Grad heiß. In der Halle, die über keine Klimaanlage verfügt, wurden auch an diesem Tag immer wieder Neufahrzeuge im Stand bis auf 125km/h "hochgefahren". Die Arbeiter waren aufgrund des Hallenglasdachs teils Sonneneinstrahlung ausgesetzt.
Berufsgenossenschaft lehnt weitere Kostenübernahme und Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab
Während eines mehrminütigen Leerlaufs des Montagebands holte der Kläger am rund 20 Meter von der Halle entfernten Kiosk ein Eis. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür. Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf hierdurch den Kläger an der linken Ferse. Er erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück und leidet heute noch an den Folgen des Ereignisses. Die beklagte
Arbeiter wurden vom Arbeitgeber aufgefordert den Arbeitsplatz während der Pausen zu verlassen
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte Geschädigte geltend, dass regelmäßig Besuchergruppen durch das Werk geführt würden. Deshalb habe die X-AG gewünscht, während einer Taktpause nicht "rumzustehen", sondern den Arbeitsplatz zu verlassen.
Kläger hätte schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende nicht ohne "Luftschnappen" durchhalten können
Das Sozialgericht Heilbronn hat die
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. [...]
Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
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Dokument-Nr. 16142
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