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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2009
- 1 W 93/07 -
KG Berlin: Eltern dürfen ihren Sohn "Djehad" nennen
Einschränkung des Rechts zur freien Namenswahl nicht gerechtfertigt
Mit der Wahl des Vornamens "Djehad" für ihren Sohn gefährden Eltern nicht das Wohl ihres Kindes. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Der Standesbeamte hatte die beantragte Beurkundung dieses Namens im Geburtenbuch mit der Begründung abgelehnt, das
Namenswahl unbedenklich
Dem ist das Kammergericht nicht gefolgt und hat - wie zuvor das Amtsgericht und das Landgericht - die Namenswahl als unbedenklich angesehen.
Gebrauch des Wortes als Vorname ist nicht verunglimpfend oder anstößig
Bei dem Wort „Djehad“ handele es sich um eine im Arabischen auch als männlicher
Motiv für Namenswahl unerheblich
Auf mögliche Motive der Eltern bei der Namenswahl komme es bei der Prüfung des Kindeswohls nicht an, sondern nur auf den konkret gewählten Namen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, KG Berlin
- Amtsgericht Schöneberg, Beschluss vom 12.09.2006
[Aktenzeichen: 70 III 110/06] - Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.01.2007
[Aktenzeichen: 84 T 444/06]
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Dokument-Nr. 8390
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