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Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.07.2007
- 12 U 195/05 -
Radfahrer und Inline-Skater müssen aufeinander Rücksicht nehmen
Inline-Skater haben kein Rechtsfahrgebot
Radfahrer haben auf einem kombinierten Geh- und Radweg keine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber Inline-Skatern, denn diese können ähnliche Geschwindigkeiten erreichen und haben dadurch ein vergleichbares Gefahrenpotenzial, urteilte das Berliner Kammergericht. Ein Radfahrer muss daher nicht anhalten, um einen entgegenkommenden Rollschuhfahrer vorbeizulassen. Kommt es bei einer Begegnung unter nicht aufklärbaren Umständen zur Kollision, tragen beide ihren Schaden selbst.
Inline-Skates und Rollschuhe sind nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 "besondere Fortbewegungsmittel" (BGH, Urteil v. 19.03.2002 - VI ZR 333/00 -). Dies bedeutet, dass
Unfallhergang ließ sich nicht mehr aufklären
Bei der Kollision wurden beide -
Radfahrer müssen rechts fahren - Inline-Skater nicht
Das Kammergericht führte aus, dass für
Radfahrer haben keine besondere Rücksichtsnahmepflicht gegenüber Inlineskatern
Im Verhältnis zwischen Radfahrern und Inline-Skatern lasse sich eine einseitige besondere Pflicht der
Radfahrer und Inline-Skater müssen aufeinander Rücksicht nehmen
Daher haben auf Wegen, die für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2008
Quelle: ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2005
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Dokument-Nr. 6506
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