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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22.12.2015
- 13 UF 143/15 -
Unabänderliche Unterhaltsvereinbarung kann bei Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen abgeändert werden
Existenzgefährdung bei Verbleib von weniger als dem notwendigen Selbstbehalt nach Zahlung des Unterhalts
Haben die geschiedenen Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und zugleich vereinbart, dass diese unabänderlich ist, so kann sie ausnahmsweise nach Treu und Glauben dennoch abgeändert werden, wenn die Zahlung des Unterhalts zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung beim Unterhaltspflichtigen führen würde. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Scheidungsverfahren haben die Eheleute im April 1992 eine Vereinbarung für den nachehelichen Unterhalt getroffen. Danach schuldete der Ehemann seiner Ehefrau monatlich 985,16 DM (503,70 EUR). Die Eheleute vereinbarten zugleich, dass die
Keine Reduzierung der Unterhaltspflicht aufgrund Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Abänderlichkeit bei Existenzgefährdung des Unterhaltspflichtigen
Es sei zwar richtig, so das Kammergericht weiter, dass die Vereinbarung über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 01.04.2015
[Aktenzeichen: 150 F 18101/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 100 NJW-Spezial 2016, 100
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Dokument-Nr. 23029
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