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Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.12.2011
15 O 160/09 -

Ryanair muss bei Onlinebuchung Bearbeitungsgebühr für Ticketzahlung im Flugpreis einrechnen

Irreführende Lockangebote

Das Berliner Kammergericht hat die Fluggesellschaft Ryanair dazu verurteilt, auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung in den Flugpreis einzurechnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte Ryanair die Flugpreise bei der Onlinebuchung ohne die Bearbeitungsgebühr von 5 Euro für die Bezahlung des Tickets angegeben. Kostenfrei waren lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte. Von der Extra-Gebühr erfuhren Kunden erst im dritten Buchungsschritt.

Gebühren sind in Endpreise einzurechnen

Die hiergegen gerichtete Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hatte vor dem Kammergericht Erfolg. Die waren der Auffassung, dass die Gebühr für die meisten Kunden unvermeidlich und deshalb in den Endpreis einzurechnen ist.

Zahlreiche Verfahren gegen Fluggesellschaften eingeleitet

Seit November 2008 bestimmt eine EU-Verordnung, dass Flugpreise gegenüber Verbrauchern stets einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschlägen und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Damit sollen Passagiere vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden. Doch viele Fluggesellschaften halten sich nicht daran und versuchen die Regelung zu umgehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat deshalb bereits zahlreiche Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Flugpreis | Flugticket | Flugschein | Internet | Lockangebote | Lockvogelangebote

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Dokument-Nr.: 12963 Dokument-Nr. 12963

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