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Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 26.10.1998
- 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 -
Akuter Stuhldrang kann Geschwindigkeitsüberschreitung unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen
Voraussetzungen sind Überwiegen des geschützten Interesses, Erzielung eines erheblichen Zeitgewinns durch Geschwindigkeitsüberschreitung sowie fehlendes Vorliegen einer anderen Alternative
Ein akuter Stuhldrang kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 16 OWiG rechtfertigen, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt, die Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem erheblichen Zeitgewinn führt und keine andere Alternative vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein
Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts wegen widersprüchlicher Feststellungen
Das Kammergericht hob auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorliegen der Notlage seien widersprüchlich gewesen. Einerseits habe das Amtsgericht dem Vortrag des Autofahrers offenbar geglaubt, da es aufgrund dessen eine vorsätzliche Tatbegehung bejaht habe. Andererseits habe es im Hinblick auf das Bestehen eines rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG angezweifelt, dass ein akuter
Prüfung des Vorliegens eines rechtfertigenden Notstands
Das Kammergericht verwies zur Neuentscheidung darauf, dass bei Bejahung des akuten Stuhldrangs zu prüfen sei, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 08.05.1998
[Aktenzeichen: 306 OWi 4077/97]
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Dokument-Nr. 20709
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