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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.05.2016
- 20 U 207/15 -
Kein Schadensersatz bei Knochenbrüchen durch ESM-Training
Fitnessstudiobetreiber haftet nicht für Schäden nach behauptetem Unfall
Das Kammergericht hat die Berufung einer Frau zurückgewiesen, die von der Betreibergesellschaft mehrerer EMS-Fitnessstudios Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine Rente für Knochenbrüche bei einem behaupteten Unfall in einem der Fitnessstudios verlangte und in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos geblieben war.
Die 1951 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls trainierte seit August 2013 bei der Beklagten, die ein sogenanntes EMS-Training (Elektro-Myo-Stimulation) an Sportgeräten anbietet. Für das Training werden den Teilnehmern Elektroden angepasst und mittels Stromreizen die verschiedenen Körperteile des Trainierenden stimuliert. Die Stromstärke kann mittels verschiedener Drehknöpfe für jede Körperpartie gesondert eingestellt werden.
Sachverhalt
Die Klägerin erschien am 6. Juni 2014 in einem der Fitnessstudios der Beklagten, befestigte die erforderliche Ausrüstung an ihrem Körper und begann mit dem Training, indem sie die Regler des Sportgerätes zur Regulierung des Stromdurchflusses in streitigem Umfang aufdrehte. Aufgrund von Umständen, die zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind, befand sich ein Regler des Sportgerätes plötzlich auf höchster Stufe. Ein Mitarbeiter der Beklagte wurde aufmerksam und stellte das Trainingsgerät ab. Die Klägerin behauptet, einen starken elektrischen Schlag erhalten zu haben, der eine Ausrenkung beider Schultern mit Trümmerbrüchen der Oberarmköpfe auf beiden Seiten verursacht habe. Sie leide noch heute an erheblichen Bewegungseinschränkungen und chronischen Schmerzen.
Landgericht weist Schadensersatzforderung ab
Die Klägerin begehrt mit der vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage ein
Hinweispflicht auf Gefahr etwaiger erheblicher Verletzungen bestand nicht
Das Kammergericht bestätigte das landgerichtliche Urteil und verneinte ebenfalls eine
Schuldhaftes Handeln der Beklagten nicht erkennbar
Der Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, die Klägerin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Regler versehentlich verstellt werden könnten. Denn ein solch unterbliebener Hinweis wäre nicht ursächlich für die Verletzungen der Klägerin gewesen. Aus ihrem widersprüchlichen und unklaren Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass sie den Regler tatsächlich unbewusst und nicht mit Absicht auf die höchste Stufe gedreht habe. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 16.09.2015
[Aktenzeichen: 5 O 231/14]
- OLG Oldenburg zur Haftung bei Unfällen an Fitnessgeräten im Fitnessstudio
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2009
[Aktenzeichen: 6 U 212/08]) - Fitnessstudios müssen Geräte laufend kontrollieren - Hohe Sorgfaltsanforderungen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 03.02.2009
[Aktenzeichen: 23 O 249/06])
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Dokument-Nr. 22690
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