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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.03.2018
- 20 W 6/18 -
Kindesvater muss für Klage des Kindes auf ererbtem Schmerzensgeld seiner verstorbenen Mutter zahlen
Kind hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Für eine Klage eines minderjährigen Kindes gestützt auf einem ererbten Schmerzensgeldanspruch der verstorbenen Mutter muss der Kindesvater zahlen. Dem Kind steht insofern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB ein Prozesskostenvorschussanspruch zu. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann zunächst nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 erlitt die Mutter einer damals 7-jährigen Tochter nach einer ärztlichen Behandlung schwerste körperliche und psychische Schäden. Die Mutter hatte aufgrund dessen bis zu ihrem Tod im Oktober 2017 unter Wahnvorstellung gelitten, Suizidgedanken gehabt und Pflegestufe 2 bezogen. Sie war vollständig auf Hilfe von außen angewiesen gewesen. Die inzwischen 11-jährige Tochter wollte nunmehr das Krankenhaus wegen behaupteter grober Behandlungsfehler auf Zahlung von
Kindesvater schuldet Prozesskostenvorschuss für Schmerzensgeldklage des Kindes
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Bezirksrevisorin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. In entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB schulden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2018
[Aktenzeichen: 35 O 301/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 712 NJW-RR 2018, 712
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Dokument-Nr. 28430
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