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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2011
- L 1 SO 19/11 -
LSG Rheinland-Pfalz: Keine Prozesskostenhilfe bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten ist als ein zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens einzurechnen
Besteht gegen den Ehegatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht zu versagen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da es sich insoweit um persönliche Grundbedürfnisse handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hervor.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn der Prozessbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Zum für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenzuschuss gegen den Ehegatten, den dieser allerdings nur leisten muss, wenn ein hinreichender Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt einschließlich Unterkunftskosten derzeit 1.050 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11841
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