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Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.07.2018
- 3-1/18 -
Angeklagter wegen Beteiligung an der Entführung des Vietnamesen Xuan Thanh Trinh verurteilt
Mehrjährige Haftstrafe für Angeklagten
Ein Angeklagter wurde wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hat der zuletzt in Prag lebende vietnamesisch-tschechische Angeklagte 2017 im Rahmen einer vietnamesischen Geheimdienstoperation an der Entführung der vietnamesischen Staatsangehörigen Xuan Thanh Trinh und dessen Geliebter Thi Minh P. D. aus Berlin mitgewirkt. Dies hat das Kammergericht in seinem Urteil bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall war das spätere Entführungsopfer Xuan Thanh Trinh, ein in Ungnade gefallener ehemaliger Funktionär der kommunistischen Partei Vietnams, 2016 nach Deutschland geflüchtet und hatte hier erfolgreich Asyl beantragt, weil ihm in seinem Heimatland verschiedene Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen wurden, die er als Vorstandsvorsitzender eines Staatsunternehmens begangen haben soll.
Entführungspläne waren dem Angeklagten bekannt
Das Gericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Angeklagte habe von den Entführungsplänen des vietnamesischen Geheimdienstes gewusst, diese mitgetragen und zu diesem Zwecke am 18. Juli 2017 in Prag ein für die Durchführung von Observations- und Ausforschungsmaßnahmen bestimmtes Fahrzeug angemietet und an einen gesondert verfolgten Tatbeteiligten übergeben, der den Wagen nach Berlin verbracht habe. Zwei Tage später, am 20. Juli 2017, habe der Angeklagte in Prag auch das spätere
Entführungsopfer von vietnamesischer Botschaft in Berlin nach Vietnam verbracht und zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
Am 23. Juli 2017 seien Xuan Thanh Trinh und seine Begleiterin im Tiergarten gewaltsam in eben dieses Fahrzeug gezerrt und zur vietnamesischen Botschaft in Treptow-Köpenick gebracht worden. Der Angeklagte N. H. habe anschließend nicht nur das
Geringere Strafe bei Geständnis durch Angeklagten
Der Angeklagte hatte sich gegen Ende der Beweisaufnahme geständig gezeigt. Das Geständnis war Teil einer Verständigung gem. § 257 c StPO, d.h. das Gericht hatte auf Initiative der Verteidigung zu erkennen gegeben, dass er im Falle eines Geständnisses des Angeklagten eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Kammergericht, ra-online
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Dokument-Nr. 26233
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