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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2006
5 W 156/06 -

Ebay - Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat?

Bei Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss beträgt die Widerrufsfrist ein Monat

Ebay-Händler und so genannte Ebay-Powerseller müssen ihre Käufer unmissverständlich über ihr Widerrufsrecht informieren. Eine Belehrung über die Widerrufsfrist, in der es heißt, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage und frühestens ab Erhalt der Ware zu laufen beginne, ist nicht hinreichend klar formuliert. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im Fall mahnte ein Schuhverkäufer einen anderen ab. Dieser schrieb zum Widerrufsrecht: "Widerrufsrecht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. …" Der abmahnende Konkurrent meinte, dass die Widerrufsfrist ein Monat betrage, weil die Belehrung nicht in Textform erteilt worden sei. Ein ins Internet gestellter Text sei keine rechtlich relevante Belehrung in Textform. Diese erhalte der Kunde erst nach Vertragsabschluss mit Auslieferung der Ware. Außerdem sei die Rechtsbelehrung deutlich zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben, so der abmahnende Schuhverkäufer. Die bloße drucktechnische Hervorhebung "Widerrufsrecht" reiche nicht.

Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezwecke den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem trügen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.

Dem würde die Widerrufsbelehrung hier nicht gerecht. Hier betrage die Widerrufsfrist nämlich in Wirklichkeit einen Monat. Die insoweit unrichtige Belehrung sei daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.

Die Dauer der Widerrufsfrist betrage gemäß § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abweichend davon sei die Widerrufsfrist einen Monat lang, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt werde (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gelte auch hier im Fall.

Die im Internet-Auftritt stehende "Belehrung" sei keine "Widerrufsbelehrung in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" worden sei, führten die Richter aus.

Die Textform sei gemäß § 126 b BGB gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden sei. Bei Texten, die in das Internet eingestellt würden, aber nicht beispielsweise per E-Mail übermittelt würden, sei die Textform im Sinne von § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher komme (z.B. Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte).

Außerdem sei die Formulierung, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Ware falsch. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn sei in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312 d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufbelehrung in Textform sei - wie oben erläutert - mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung hier noch nicht erfolgt. Also beginne die Frist "mit Erhalt der Ware" gemäß § 312 d Abs. 2 BGB nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen habe.

Einen Verstoß gegen das Gebot, die Widerrufsbelehrung deutlich zu gestalten, sah das Kammergericht nicht. Eine Hervorhebung erscheine gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich, denn durch das Gebot gemäß § 312 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sei hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei Erhalt der bestellten Ware mitgeteilt werde.

Die unklare Widerrufsbelehrung sei unlauter und verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regen sollen. Es handele sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online

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