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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.12.2006
- 5 Ws 480/06 und 605/06 Vollz -
Gefangener hat kein Recht auf Aushändigung ausländerfeindlicher Aufkleber
Sicherheit und Ordnung der Anstalt hat Vorrang vor Interessen des Gefangenen
Strafgefangenen steht kein Anspruch gegen die Haftanstalt auf Aushändigung von Aufklebern zu, die einer Postsendung beilagen und die einen ausländerfeindlichen Inhalt haben. Dies hat das Kammergericht entschieden.
Der Antragsteller verbüßt wegen Gewaltdelikten und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Anfang 2006 ging für ihn eine von einem privaten Absender herrührende Postsendung ein. Die Anstalt händigte ihm diese aus, behielt aber die als Beilagen in demselben Umschlag übersandten sechs Aufkleber der NPD ein. Diese haben unter anderem folgenden Inhalt:
- "Berlin bleibt deutsch! NPD Die Nationalen, npd.de"
- "Jeder ist Ausländer. Nur nicht dort, wo er hingehört. NPD Die Nationalen"
- "Gute Heimreise. Jetzt NPD Die Nationalen" Hintergrundbild: links: vier Frauen mit viel Gepäck, davon drei mit Kopftüchern, vor einem Gittertor stehend, rechts: ein Minarett.
Auf Antrag des Gefangenen hatte eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zunächst entschieden, dass die Aufkleber an den Antragsteller herauszugeben seien. Schließlich handele es sich insoweit um Material einer politischen Partei, die bisher nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Die Einschätzung des Leiters der Justizvollzugsanstalt, dass die Aufkleber gegen Ausländer „hetzten“, sei nicht nachvollziehbar. Das Vollzugsziel sei nicht gefährdet, weil die Aufkleber keine gewaltverherrlichende Tendenz hätten.
Dem ist der 5. Strafsenat des Kammergerichts nicht gefolgt.
Auf die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde hat er die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Bei der nach §§ 33, 70 Strafvollzugsgesetz erforderlichen Abwägung des Interesses des Gefangenen an der Aushändigung der Aufkleber gegenüber den Gefahren, die von ihnen ausgehen, gebühre der Wahrung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt der Vorrang. Im Beschluss heißt es insoweit:
„Die Anstalt kann nicht gezwungen werden, die dem Propagandazweck entsprechende Verwendung der Aufkleber durch ihre Aushändigung zu fördern. Werden sie außerhalb des Haftraums des Gefangenen geklebt und damit bestimmungsgemäß zur Agitation verwendet, beeinträchtigt dies das friedliche und geordnete Zusammenleben in der Anstalt erheblich. Mit der Fürsorgepflicht, die dem Anstaltsleiter gegenüber allen ihm anvertrauten Gefangenen obliegt, ist es nicht zu vereinbaren, durch Aushändigung hierfür geeigneten Materials der politischen Agitation seitens eines Gefangenen Vorschub zu leisten, die anderen Gefangenen gegen ihren Willen etwa durch Aufkleben an die Tür des Haftraums aufgedrängt werden kann. Die Justizvollzugsanstalt Tegel ist eine Anstalt höchster Sicherheitsstufe, in der viele Gefangene mit geringer Frustrationstoleranz untergebracht sind. Im Streitfall kommt hinzu, dass viele der Insassen ausländischer Staatsangehörigkeit oder Herkunft sind und durch das Aufkleben der gegen sie gerichteten Parolen in – begreifliche - Aufruhr versetzt werden können. Zu den Aufgaben der Vollzugsbehörde gehört es, die negative Informationsfreiheit … der ihr anvertrauten Gefangenen zu schützen; denn die Gefangenen können sich den ihnen aufgedrängten Informationen nicht in gleicher Weise entziehen wie in Freiheit lebende Menschen.“
Zum Gesamteindruck der Aufkleber heißt es weiter:
„Betrachtet man die darauf enthaltenen Aussagen in ihrem Zusammenhang, so sind die Aufkleber geeignet, Ausländerfeindlichkeit zu erwecken und zu verbreiten. Denn ihre Botschaft lässt sich zusammenfassen in den Parolen: ‚Deutschland den Deutschen’ – ‚Alle Ausländer raus’. … Integraler Bestandteil der aus den übersandten Aufklebern hervortretenden Ideologie ist … ein dem Rassedenken verhafteter Begriff. Ausländer ist danach jeder Nichtarier, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Der Aufkleber ‚Jeder ist Ausländer. Nur nicht, wo er hingehört’, enthält nicht nur diese Aussage als Worthülse, sondern macht deutlich, dass Ausländer im vorgenannten Sinne grundsätzlich nicht nach Deutschland gehören. Verstärkt wird diese Aussage durch den Aufkleber ‚Gute Heimreise’, der mehrere Frauen – zum Teil mit Kopftuch – und viel Gepäck zeigt. Da es sich bei dem Gepäck keineswegs um herkömmliche Reisekoffer handelt, entsteht der Eindruck einer überstürzten Ausreise unter unwürdigen Umständen – Bilder, die aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vertreibung unerwünschter Menschen bekannt sind. Sie bedeuten, dass ‚Ausländer’ ohne jede Differenzierung nicht erwünscht sind und verschwinden sollen. Dies sind entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer allgemein bekannte Parolen der Neonazis.“
Auffällig sei auch die Parole „Berlin bleibt deutsch“. Denn diese sei wortgleich mit einem Titel eines Liedes der vom Kammergericht im Jahre 2003 als kriminelle Vereinigung eingestuften Musikgruppe „Landser“. Für Eingeweihte der Szene rechtsradikaler Musik sei sie als solches und damit als Werbung zur Unterstützung jener Band zu erkennen. Einer Justizvollzugsanstalt sei aber aufgrund ihres Resozialisierungsauftrags untersagt, Werbung für eine – wenn auch zwischenzeitlich aufgelöste – Gruppe zu dulden, mit deren Liedgut überwiegend strafbare Inhalte transportiert würden.
aus dem Gesetz:
§ 33 Pakete
(1) 1Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. 2Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. 3Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. 4Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. …
§ 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des KG vom 09.01.2007
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Dokument-Nr. 3633
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