wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.06.2009
8 U 15/09 -

Reiseveranstalter haftet, wenn das Flugzeug wegen Vogelschlags ausfällt

Vogelschlag ist keine höhere Gewalt

Wenn bei einer Pauschalreise ein Flugzeug wegen Vogelschlags ausfällt, muss der Reiseveranstalter hierfür haften. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fiel ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus. Grund hierfür war ein Vogelschlag. Der Reiseveranstalter lehnte jede Haftung ab. Er meinte, es läge ein Fall "höherer Gewalt" vor.

Richter: Vogelschlag ist kein Fall "höherer Gewalt"

Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Reiseveranstalter hierfür haften müsse. Es handele sich bei Vogelschlag nicht um so genannte höhere Gewalt i.S.v. § 651 j Abs. 1 BGB. Höhere Gewalt in diesem Sinne sei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Diese Voraussetzungen würden im Fall gerade nicht vorliegen.

Fluggesellschaft muss Betrieb gut organisieren - Ersatzflug hätte bereitgestellt werden können

In Fällen, in denen ein Flugzeug wegen eines Defekts ausfalle, liege unabhängig von der Ursache des Defekts schon deshalb ein betrieblicher Zusammenhang vor, weil die Frage, ob der Flug trotzdem durchgeführt werden kann, maßgeblich davon abhänge, wie die Fluggesellschaft ihren Betrieb organisiert hat, also ob und ggf. mit welcher Verzögerung ein Ersatzflugzeug bereitgestellt werden könne. Schon deshalb seien diese Fälle nicht vergleichbar mit Fällen, in denen etwa wegen schwerer Unwetter überhaupt kein Flugverkehr stattfinden könne. Die Frage des betrieblichen Zusammenhangs sei auch von der Frage der Vorhersehbarkeit zu trennen.

Vogelschlag ist ein typisches Problem des Luftverkehrs

Bei Vogelschlag bestehe zudem ein betrieblicher Zusammenhang, weil es sich um ein typisches Problem des Luftverkehrs handele, dem durch Maßnahmen wie Vergrämen von Vögeln im Bereich von Flughäfen begegnet werden könne.

Werbung

der Leitsatz

Fällt ein Flugzeug wegen eines technischen Defekts aus, liegt wegen eines betrieblichen Zusammenhangs grundsätzlich keine höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB vor. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt auf Vogelschlag beruht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8161 Dokument-Nr. 8161

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss8161

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?