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Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.03.2023
- 8 U 76/21 -
Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen setzt Einschreiten der Behörde voraus
Beiderseitige Verantwortlichkeit für fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen begründet Minderungsquote von 50 %
Ein Recht zur Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen besteht nur dann, wenn die Behörde auch tatsächlich einschreitet. Liegt die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter, so begründet dies eine Minderungsquote von 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich die Parteien eines Gewerbemietvertrags vor dem Landgericht Berlin unter anderem über das Bestehen eines Minderungsrechts. Hintergrund dessen war, dass der Mieter geplante
Recht zur Mietminderung wegen Nutzungsbeeinträchtigung
Das Kammergericht Berlin führte zum Fall aus, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur
Minderungsquote von 50 % wegen beiderseitige Verantwortlichkeit
Da die Mietvertragsparteien beiderseitig die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens tragen, erachtete das Kammergericht eine Minderungsquote von 50 % für angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2021
[Aktenzeichen: 31 O 126/21]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung
[Aktenzeichen: XII ZR 48/23]
Jahrgang: 2023, Seite: 1193 GE 2023, 1193
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Dokument-Nr. 33620
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