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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.08.2008
- 8 U 83/08 -
Vorbeugende Videoüberwachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässig
Überwachung verletzt Persönlichkeitsrechte der Mieter
Ein Vermieter kann gegen die Mieter keine Videoüberwachung von Aufzügen durchsetzen, wenn dies nur zur Abwehr von unerheblichen Beeinträchtigungen oder vorbeugend erfolgen soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters geht vor. Eine solche Videoüberwachung ist nur dann gerechtfertigt, wenn damit erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen verhindert werden können. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
In einer größeren Wohnanlage kam es in einigen Häusern zu Schäden durch Vandalismus und Verunreinigungen. In einem Haus wurden Spanplatten verunstaltet, die während einer Umbauphase zum Schutz des Aufzuges angebracht worden waren. Die Vermieterin versuchte, durch erhöhte Sicherheitstechnik und mehr Kontrollen weitere Beschädigungen zu verhindern. Als dies erfolglos blieb, kündigte sie die
Überwiegendes Interesse seitens des Vermieterin nicht gegeben
Mit Erfolg. Die Überwachung verletze das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte
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Dokument-Nr. 8616
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