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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012
- 19 C 166/12 -
Installation einer Videoüberwachungsanlage benötigt Zustimmung aller Mieter
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Will die Vermieterin am Wohnhaus eine Videoüberwachungsanlage installieren, so benötigt sie dafür die Zustimmung aller Mieter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietshaus auf Betreiben der
Anspruch auf Beseitigung der Videoanlage bestand
Das Amtsgericht Schöneberg gab der
Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt vor Überwachung und Kontrolle
Nach Auffassung des Amtsgerichts umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz vor unerwünschter Überwachung und Kontrolle. Durch das Vorhandensein der Kameras entstehe ein Überwachungsdruck und zwar unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall stattfinde oder nicht. Es könne dem
Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter unbeachtlich
Das Sicherheitsbedürfnis der anderen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14776
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