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Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.10.2005
- 9 U 134/04 -
Keine Pflicht des Landes Berlin zur Beseitigung von Laub auf Gehwegen
Amtshaftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht
Rutscht jemand auf nassem Laub aus und verletzt sich dabei, so kommt eine Amtshaftung für den Reinigungspflichtigen nicht in Betracht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin vom Land Berlin Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls. Die Klägerin stürzte auf einem
Mit Rutschgefahr durch Laub ist zu rechnen
Das Kammergericht entschied, zu Gunsten des Landes Berlin. Eine
Es mag zwar sein, dass wegen herabfallender Blätter der
Keine ständige Reinigungspflicht
Das Kammergericht führte weiter aus, dass sechs Tage vor dem Unfall der
Das Land Berlin war daher nicht verpflichtet, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich zumutbarem überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg NVZ 1994, 68).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 15.04.2004
[Aktenzeichen: 13 O 192/03]
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Dokument-Nr. 14378
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