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Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.10.2006
- 9 U 185/05 -
Mieter rutscht in Garagenauffahrt aus - Zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Mieter muss selbst aufpassen
Der Vermieter einer Garage muss nicht mehrmals am Tag die Garagenzufahrt kontrollieren. Dies hat das Kammergericht im Falle eines Mieters entschieden, der auf einer verschmutzten, leicht abschüssigen Garageneinfahrt gestürzt war.
Im Fall hatte der Mieter die Garage im Keller eines Hauses gemietet. Der leicht abschüssige Weg zu Garage ist zugleich Ein- und Ausfahrt. Der Mieter stürzte und brach sich den Ellenbogen. In der Folge wurde er zweimal operiert. Er meint, er sei auf einer unter Laub versteckten Öllache ausgerutscht. Die Hausverwaltung ließ die Auffahrt jeden Morgen zwischen sechs und sieben Uhr reinigen und kontrollieren. Der Mieter verlangt von dem Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Kammergericht wies die Klage ab. Eine Haftung des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) bzw. der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) ergebe sich hier nicht.
Es könne vom Vermieter nicht verlangt werden, für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müsse er nur diejenige Sicherheit schaffen, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten dürfe. Der Vermieter müsse daher nicht mehrmals am Tag die Einfahrt kontrollieren. Anders wäre es nur, wenn es einen besonderen Anlass gebe, mit einer Verschmutzung rechnen zu müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil
[Aktenzeichen: 14 O 705/04]
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Dokument-Nr. 4545
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