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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2017
14 Sa 1038/16 -

Streit um Kopftuch: Lehrerin erhält nach abgelehnter Bewerbung Entschädigung

Generelles Verbot zum Tragen eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat einer Lehrerin, deren Bewerbung abgelehnt wurden, weil sie während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte, eine Entschädigung zugesprochen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Lehrerin mit muslimischem Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben. Die Bewerbung wurde nach ihrer Erklärung, dass sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, abgelehnt.

Konkrete Gefährdung durch Tragen des Kopftuchs durch Land nicht geltend gemacht

Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2016 1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.

Lehrerin erhält Entschädigung in Höhe von 8.680 Euro

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 23829 Dokument-Nr. 23829

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Kommentare (5)

 
 
Kolditz Karl schrieb am 14.02.2017

Der Richter ist bestimmt auch ein "MOSLEM"!. es ist ungeheuerlich was die Rechtsprechung eines Richters an den Tag legt, PFUI..PFUE

Rechtsanwalt Dobke schrieb am 13.02.2017

Das ist einer der vielen Hämmer!

Vielleicht gibt es ja noch das Korrektiv über das Bundesarbeitsgericht?! Ein solcher Habitus, nämlich das bewußte Tragen religiös geprägter Kleidung verletzt das Neutralitätsgebot in der Schule. Etwas anderes kann doch allenfalls vielleicht während des Religionsunterrichts an einer staatlichen Schule gelten. Wenn ein Rabbi ein ev. oder kath. Geistlicher o.ä. in seinem Unterricht die übliche religiös bedingte Kleidung trägt. Allenfalls an einer von einer anerkannten Gemeinschaft auch Religionsgemeinschaft betrieben Schule kann etwas anderes gelten ...

agender schrieb am 10.02.2017

und wir (cisFrauen und LBTGQ) bekommen höchstens Portokosten....

ausserdem ist es ein böser Trick, zu behaupten, ein bundesland und/oder der Staat werde nicht gefährdet, es sind die Kinder, die von einer wandelnden Religionsfigur lebenslangen Schäden ausgesetzt werden - ich leide immer noch unter dem, was mir die Nonnen angetan haben DAMALS als die Kinderschänderselte noch genug Personal hatten, um nominell staatliche Schulen zu beherrschen!!!!!

agender antwortete am 10.02.2017

Typo, sorry: Kinderschändersekte.

Rechtsanwalt Dobke antwortete am 13.02.2017

Es ist unglaublich, wann geht der Ruck durch unsere Gesellschaft, den Roman Herzog einforderte. Er war Bundespräsident und auch

Präsident des BVerfG! Wieso bezahlt der/die Bürger/in eine Justiz, die in ihrer

"Unabhängigkeit" zu so verqueren Urteilen kommt? M.E. sieht geltendes Recht doch bei staatlichen Schulen die religiöse Neutralität vor. Da ist es wenig verständlich, wenn der Staat den Religionsunterricht oder Schulen von Religionsgemeinschaften nicht strengstens überwacht, ob die staatlichen Vorgaben und die vorrangige Vermittlung der FDGO eingehalten werden und dies auch durchsetzt. Religionslehren, die dem nicht entsprechen dürfen zum Schutz unserer Kinder erst gar nicht unterrichtet werden. Wer sein Lehramt mißbraucht, hat dafür einzustehen und wer die Lehrer nicht überprüft auch! Kommt es zu Gefährdungen oder gibt es Schäden, dann wird gehaftet! Das sind wir den Kindern schuldig!

Vielleicht muß unsere Rechtsetzung mal überdacht und präziser werden.

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