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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010
- 2 Sa 509/10 -
Zu hoch abgerechnete Bewirtungskosten für die Feier eines Dienstjubiläums sind Kündigungsgrund
Betrugshandlung im Umfange von rund 160 Euro – Kündigung einer langjährig beschäftigten Bahnmitarbeiterin dennoch unwirksam
Die Kündigung einer Bahnbeschäftigten, die nach einem Dienstjubiläum dem Arbeitgeber eine "Gefälligkeits"-Quittung über einen Betrag von 250 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt und sich diesen Betrag erstatten lässt, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90 Euro belaufen, ist unwirksam. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Die
Zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände überwiegen
Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose
Landesarbeitsgericht nimmt Bezug auf Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Fall "Emmely"
Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2010 ("Pfandbon") mit zu beachten gewesen, in der das Bundesarbeitsgericht die
Arbeitnehmerin befand sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit
Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
Arbeitnehmerin räumte Pflichtwidrigkeiten bei Anhörung sofort ein
Schließlich habe die hiesige
Zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte überwiegen
Alle diese zu Gunsten der
Arbeitsverhältnis besteht fort
Da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2010
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10267
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