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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022
- 23 Sa 1135/21 -
Urlaubsanspruch bei Wechselschichttätigkeit
LAG zur Berechnung des Urlaubsanspruchs nach TV-L bei Wechselschichttätigkeit
Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst in Wechselschicht beschäftigt. Das beklagte Land stellt die Dienstpläne für das jeweils folgende Kalenderjahr vor Beginn des Jahres auf und sieht bei der Dienstplanung einen durchgehenden Turnus im gesamten Kalenderjahr ohne Einplanung von
Streit um Berechnung des Urlaubsanspruch bei Wechselschichttätigkeit
Streit besteht zwischen den Parteien darüber, wie die in der Formel einzusetzenden Arbeitstage zu ermitteln sind. Das beklagte Land hat bei der Ermittlung der Arbeitstage der Klägerin die durchschnittlich zum Zwecke der Einhaltung der tariflichen Jahresarbeitszeit in der Wechselschicht zu gewährenden
Ohne Einplanung von Freischichten in Ganzjahresdienstplan kein Abzug
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit sei zu ermitteln, an wie vielen Kalendertagen dienstplanmäßig gearbeitet werden muss oder – in Fällen des nachträglichen Wegfalls der Arbeitspflicht, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs oder sonstiger Freistellung – hätte gearbeitet werden müssen. Bei einem zu Beginn des Kalenderjahres durchgängig für das gesamte Jahr aufgestellten
Nachträgliche Änderungen des Dienstplans haben keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch
§ 26 Absatz 1 Satz 3 TV-L regele ausdrücklich, dass Arbeitstage solche Kalendertage seien, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig zur Arbeit vorgesehen seien. Nachträgliche Änderungen des Dienstplans hätten keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch, der am 01.01. des Kalenderjahres fällig sei und genommen werden könne. Es könne nicht erst am Jahresende rückblickend geprüft und festgestellt werden, wie viele
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31916
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