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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2022
- 23 SaGa 1521/21 -
Kurierfahrer als Mitglied eines Wahlvorstands ist trotz Kündigung zu beschäftigen
Sonderkündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz
Ein Arbeitnehmer eines Kurierdienstes und Mitglied des Wahlvorstands muss trotz ausgesprochener Kündigung vorläufig beschäftigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden.
Der Kurierdienst erklärte gegenüber einem als „Rider“ beschäftigten Arbeitnehmer eine
LAG: Kündigung wegen Sonderkündigungsschutzes offensichtlichen unwirksam
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitnehmers für die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung seines Arbeitsverhältnisses anders als zuvor das Arbeitsgericht stattgegeben und ausgeführt, der erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liege vor. Es sei von einer offensichtlichen
Anspruch auf Beschäftigung wegen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
Die aufgrund dieses Sonderkündigungsschutzes für eine Kündigung gemäß § 103 Absatz 2a) Betriebsverfassungsgesetz erforderliche vorherige gerichtliche Zustimmungsersetzung liege nicht vor. Da von einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen sei, bestehe auch ein Anspruch auf Beschäftigung. Dieser Anspruch sei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchsetzbar, da einerseits das Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren sei und andererseits kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes angenommen werden könne. Ausgehend hiervon überwiege auch im Hinblick auf den Zweck des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes das Beschäftigungsinteresse. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31403
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