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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2018
- 5 Sa 599/18 -
Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung stellt keinen Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung dar
Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung kann nur in entsprechenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden
Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung - ZPO) gegen die
LAG: Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen kann nicht geltend gemacht werden
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt - wie bereits das Arbeitsgericht - die Klage für unbegründet. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe wirksam
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2018
[Aktenzeichen: 10 ABR 62/16]) - LSG Berlin-Brandenburg: Allgemeinverbindlichkeitserklärung für Tarifvertrag mit Mindestlohnfestsetzungen unanwendbar
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2010
[Aktenzeichen: L 1 KR 87/08 und L 1 KR 361/08])
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Dokument-Nr. 26314
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