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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014
- 7 TaBVGa 1219/14 -
Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Maßnahmen von Betriebsänderungen
Gefährdung des Verhandlungsanspruches nicht erkennbar
Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Mit der Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichtete Antrag des dort gebildeten Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort zurückgewiesen worden war. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.
Anspruch auf Verhandlung über Interessensausgleich im Falle einer Betriebsänderung
Das Landesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 13.06.2014
[Aktenzeichen: 8 BVGa 8228/14]
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Dokument-Nr. 18705
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