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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023
- L 21 U 231/19 -
Kein Unfallversicherungsschutz für einen Leichenumbetter mit PTBS
Mögliche Folgen für Leichenumbetter sind in epidemiologischen Studien noch nicht hinreichend erforscht
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine von einem Leichenumbetter vorgebrachte Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ (also als einer Berufskrankheit gleichgestellt) anerkannt werden kann. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger war in den Jahren 1993 bis 2005 als
LAG: PTBS als Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam nunmehr bestätigt. Nach den aktuellen diagnostischen Kriterien (ICD-11) sei eine PTBS Folge eines extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von entsprechenden Ereignissen. Diese Eingangsvoraussetzung sei nicht bereits durch die Berufsbezeichnung erfüllt, sondern es sei vielmehr auf die konkreten Einwirkungen abzustellen.
Statistisch relevanten Zahlen für Leichenumbetter fehlen
Zudem ließen sich aus epidemiologischen Studien keine gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zum Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten eines Leichenumbetters und einer PTBS ableiten. Hinsichtlich eines solchen Zusammenhangs fehle es bereits an statistisch relevanten Zahlen zur Gruppe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2023
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32899
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