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Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.08.2018
- 52 O 365/17 -
Fluggesellschaft easyJet muss Kunden über schwankende Preise bei Gepäckbuchungen informieren
Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden
Die Fluggesellschaft easyJet muss ihre Kunden künftig darüber in Kenntnis setzen, dass die angegebenen Gepäckpreise nur für den aktuellen Buchungsvorgang gelten und sich bei späterer Zubuchung ändern können. Dies ergibt sich aus einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte easyJet Fluggäste bislang in den Online-Gepäckinformationen zwar darüber informiert, dass die Preise für das aufzugebende
Fluggesellschaft muss auf mögliche Änderung von Gepäckpreisen bei späterer Zubuchung hinweisen
Nach dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin muss die
Schwankung des Gepäckpreises weiterhin möglich
Bei easyJet bleibt eine Schwankung des Gepäckpreises auch nach dem Urteil möglich, je nachdem, wann man das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg/ra-online
- Luftfahrtunternehmen darf Zusatzkosten für Gepäckbeförderung verlangen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.09.2014
[Aktenzeichen: C-487/12]) - Vertragsklausel von easyJet zur Erstattungsfähigkeit von Steuern und Gebühren unzulässig
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017
[Aktenzeichen: 2-24 O 8/17])
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Dokument-Nr. 26370
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