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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014
- 10 Sa 101/14 -
LAG Düsseldorf zum Anspruch eines Oberarztes auf Beschäftigung
Universität kann nicht zur Einteilung eines bei ihr beschäftigten Arztes zu 100 Operationen im Jahr in einem Universitätsklinikum verurteilt werden
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arzt, der bei der Universität beschäftigt ist und seine Krankenversorgungstätigkeit in einem rechtlich selbstständigen Universitätsklinikum ausübt, nicht von der Universität verlangen kann, als Oberarzt oder Operateur beschäftigt bzw. für 100 Operationen im Jahr eingeteilt zu werden. Auch für eine vermutete etwaige Diskriminierung aufgrund des Alters im ärztlichen Aufgabenbereich haftet das Universitätsklinikum und nicht die Universität.
Der 63 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1989 bei der Beklagten, einer
Kläger fühlt sich wegen deutlich geringerer Beteiligung an großen Herzoperationen diskriminiert
Der Kläger behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Der Kläger beantragt, die
Universität kann nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013
[Aktenzeichen: 1 Ca 3468/13]
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Dokument-Nr. 18449
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