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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2007
- 12 Sa 1311/07 -
Altersdiskriminierung junger Menschen?
Eine 39jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte der Arbeitgeber im Dezember 2006 das Arbeitsverhältnis zu Ende Januar 2007. Die Arbeitnehmerin hat gegen die Kündigung geklagt und geltend gemacht, dass ihr erst zu Ende April 2007 hätte gekündigt werden dürfen.
§ 622 Abs. 2 BGB sieht für ordentliche Kündigungen die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer vor, wobei allerdings Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben. Die Anwendung dieser Vorschrift hat für die Klägerin zur Folge, dass die Kündigung bereits zum 31.01.2007 und nicht erst zum 30.04.2007 wirkt.
Es ist im Arbeitsrecht seit der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2000 umstritten, ob diese gesetzliche Einschränkung gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und die Gerichte die Gesetzesvorschrift unangewendet zu lassen haben.
Das LAG Düsseldorf hat, auch um eine gemeinschaftsweit einheitliche Klärung der Problematik herbeizuführen, beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen und ihm folgende Fragen zu unterbreiten:
1.
a) Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Bechäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000?
b) Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein - durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes - betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird ?
2.
Wenn die Frage zu 1 a bejaht und die Frage zu 1 b verneint wird: Hat das Gericht eines Mitgliedsstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht entgegen stehende nationale Gesetzesregelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung eintritt?
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 22.11.2007
- Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15.06.2007
[Aktenzeichen: 7 Ca 84/07]
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Dokument-Nr. 5197
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