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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014
- 15 TaBV 100/13 -
Kündigung des Betriebsrats wegen gewerkschaftlicher Seminartätigkeit unzulässig
Betriebsratsmitglied darf bei entsprechender Arbeitszeitregelung auch tageweise einer Seminartätigkeit nachgehen
Ein Betriebsratsmitglied, das seine Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduziert und sich nach einer Arbeitszeitregelung verpflichtet hat, täglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein, kann diese wöchentlich jeweils um 7,5 Stunden über eine 31-Stunden-Woche hinausgehende Arbeitszeit auch tageweise für eine Seminartätigkeit nutzen, ohne einen Arbeitszeitverstoß zu begehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls, die ein Krankenhaus betreibt, begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen Ausschluss aus dem
Grund für eine fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds lag aufgrund der Arbeitszeitregelung nicht vor
Das Arbeitsgericht Essen hat die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung und auf Ausschluss des Mitglieds aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 21.08.2013
[Aktenzeichen: 4 BV 41/13]
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Dokument-Nr. 17616
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