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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018
- 7 Sa 278/17 -
Unzulässige Arbeitszeitvereinbarungen: Roomboy hat Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslohn
Arbeitszeitvereinbarungen würden Betriebsrisiko einseitig auf Arbeitnehmer verlagern und Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Roomboy aufgrund unzulässiger Arbeitszeitvereinbarungen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslohn hat.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtstreits erbringt u.a. Dienstleitungen im Bereich Hotelservice. Der Kläger war bei dieser als sogenannter Roomboy beschäftigt und reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Die Beklagte zahlte ihren Arbeitnehmern die jeweils gültigen Tarifmindestlöhne. Für die
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Vereinbarung zur Arbeitszeit für unwirksam
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf weitgehend Erfolg. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die
Kündigung des Roomboys ebenfalls unwirksam
Im Übrigen hat die Beklagte zwar in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Diese hatte aber keinen Erfolg. Die
Für die Zeit ab August 2016 sprach das Landesarbeitsgericht ebenso wie das Arbeitsgericht dem Kläger monatlich 1.514,39 Euro brutto und für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto an Annahmeverzugslohn zu. Dies entspricht der monatlichen Mindestarbeitszeit von 154,53 Stunden, die sich aufgrund der unwirksamen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2018
[Aktenzeichen: 7 Ca 3795/16]
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Dokument-Nr. 25889
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