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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2012
- 7 TaBV 4/12 -
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb
Betrieb mit unmittelbarer und überwiegender karitativer Bestimmung bedarf keiner Bildung eines Wirtschaftsausschusses
Bei einer als gemeinnützige GmbH firmierenden Werkstatt für Behinderte handelt es sich um einen Tendenzbetrieb, in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine
Arbeitgeberin bezeichnet sich als Tendenzbetrieb
Der
Tendenzbetrieb benötigt keinen Wirtschaftsausschuss
Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute entschieden, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 14081
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