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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2020
- 8 Sa 483/19 -
Deutliche Kritik an Personalabteilung stellt bei berechtigtem Anlass kein Kündigungsgrund dar
Beschwerde über Vorgesetzte mittels Dienstaufsichtsbeschwerde gerechtfertigt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine von einem Arbeitnehemer an der Personalabteilung geübte deutliche Kritik bei einem berechtigtem Anlass kein Kündigungsgrund ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten, einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen, seit 2016 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Im Juni 2017 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Er ist seit dem arbeitsunfähig erkrankt. Eine Tätigkeit als Straßenbahnfahrer kam danach dauerhaft nicht mehr in Betracht.Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er verlangte von der Beklagten jedenfalls im Dezember 2018die Bezahlung von 13,5 Mehrarbeitsstunden mit einem Wert von 200 Euro aus dem Jahr 2017. Anfang März 2019 wurde ihm eine Auszahlung zugesagt. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, rief der Kläger am 18. März 2019 eine Mitarbeiterin der Personalabteilung wegen der noch ausstehenden Bezahlung der Mehrarbeit an. Er verlangte die Entscheidung und die Auszahlung noch am selben Tagund zwar zumindest als Zwischenzahlung. Die Mitarbeiterin teilte mit, dass sie dies mit einem anderen Mitarbeiter abklären müsse. Darauf ließ der Kläger sich nicht ein, sondern fragte, was denn passieren würde, wenn der andere Mitarbeiter sterbe. Dann müsse ja jemand anders die Entscheidung treffen. Erhalte er keine Rückmeldung, dann würde er am gleichen Tag
Beschwerde über Vorgestzte gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht erachtete die
Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich beendet
Im Hinblick auf diese gerichtliche Einschätzungund die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Straßenbahnfahrer haben die Parteien das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich zum 30. September 2019 beendet. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung von 30.000 Euro und gilt die noch offenen 50 Urlaubstage ab. Sonstige laufende Entgeltansprüche bestehen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2019
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Dokument-Nr. 28392
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