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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007
- 10 Sa 512/07 -
Keine Kündigung des Arbeitvertrags per SMS
Schriftform nicht gewahrt
Ein Arbeitsvertrag kann nicht per SMS gekündigt werden. Auch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht per SMS einen Auflösungsvertrag schließen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Auslieferungsfahrer gegen seinen Arbeitgeber. Anfang Juli 2006 erkrankte der Arbeitnehmer und war bis zum 19.06.2006 krankgeschrieben. Am 20.06.2007 nahm er die Arbeit wieder auf.
Über Arbeitskollegen erhielt er die Information, dass sein Chef plane, ihn zu entlassen. Er schickte daher am 20.06.2006 um 15.03 Uhr eine
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass das
SMS keine Schriftform i.S.d. § 623, 126 BGB
Die gewechselten
Nach § 126 BGB erfordere die Schriftform die eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Hieran fehlte es bei einer
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Einer Kündigung per SMS mangelt es an der erforderlichen Schriftform.
Auflösungsvertrag kann nicht per wechselseitiger SMS formwirksam geschlossen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2007
Quelle: ra-online
- Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 31.01.2007
[Aktenzeichen: 4 Ca 1794/06]
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Dokument-Nr. 4945
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