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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2008
- 17 Sa 671/08 -
Befristeter Arbeitsvertrag: Alle Befristungsgründe müssen gerechtfertigt sein
Aufspaltung des Vertrages in wirksamen und einen unwirksamen Teil nicht möglich
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist insgesamt unwirksam, wenn nur ein Teil der Befristung gerechtfertigt ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.
Eine Arbeitnehmerin arbeitete im Rahmen eines befristeten Vertrags für ihren Arbeitgeber. Von August 2003 bis Februar 2008 war sie dort mit 75 Prozent einer Vollzeitstelle beschäftigt. Ihre Wochenarbeitszeit betrug 28,77 Stunden. Der Arbeitgeber nannte zwei Sachgründe für den befristeten Vertrag. Zum einen vertrat die Mitarbeiterin mit 19,25 Stunden eine Kollegin. Zum anderen war die übrige Wochenarbeitszeit von 9,52 Stunden deshalb befristet, weil der Arbeitgeber vermutete, dass hierfür in absehbarer Zeit kein Bedarf mehr bestünde.
LAG: Befristeter Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Sachgrund der Vertretung vorlag, nicht jedoch der des künftig wegfallenden Beschäftigungsbedarfs. Damit sei der befristete Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam. Rechtfertigt ein Sachgrund nur einen Teil des dem vertretenen Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitszeitvolumens, sei damit die gesamte Befristung hinfällig. Es sei nicht möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zu teilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
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Dokument-Nr. 8637
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