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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.03.2009
- 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08 -
LAG: Vergütung in Höhe von 5,20 € im Einzelhandel ist sittenwidrig
Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um 2/3 ist sittenwidrig - Urteil gegen Textildiscounter Kik
Wenn ein Einzelhandelsunternehmen seinen Angestellten einen Lohn zahlt, der um mehr als 2/3 unter dem Tarifniveau liegt, ist dies sittenwidrig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden. Geklagt hatten zwei Verkäuferinnen, die beim Textildiscounter Kik beschäftigt sind.
In den Verfahren haben die Klägerinnen das beklagte Einzelhandelsunternehmen auf eine höhere
Sachverhalt
Beide Klägerinnen stehen seit Ende 2001 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als "geringfügig Beschäftigte/Packerin". Im ursprünglichen Arbeitsvertrag wurde ein Stundenlohn in Höhe von 10,00 DM vereinbart. Seit 2004 zahlte die Beklagte 5,20 € pro Stunde. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der von der Beklagten gezahlte Lohn sittenwidrig ist, und dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Tatsächlich würden sie nicht als Packerinnen eingesetzt, sondern nähmen überwiegend Tätigkeiten einer klassischen Verkäuferin wahr. Der - mangels Tarifbindung der Beklagten - nicht anwendbare Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in NRW sehe für Verkäuferinnen der Gehaltsgruppe I. 6. Berufsjahr ab 2004 einen Stundenlohn in Höhe von 11,93 € brutto und zuletzt ab 01.09.2006 12,30 € brutto vor. Hiervon stünden ihnen für die Jahre 2004 - 2007 pro Stunde ? der Tarifvergütung zu, da die Differenz zwischen Tariflohn und dem tatsächlich gezahltem Lohn wegen der Überschreitung von mehr als ein Drittel sittenwidrig sei.
Die Beklagte hält den Klägerinnen entgegen, sie seien als Packerinnen beschäftigt, und nicht als Verkäuferinnen. Im Übrigen entspreche die gezahlte
Arbeitsgericht Dortmund gab den Klägerinnen Recht
Mit Urteilen vom 14.05.2008 und 15.07.2008 hat das Arbeitsgericht Dortmund den Klagen insoweit stattgegeben und die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam gehalten. Beide Kammern haben ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesehen, selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerinnen als Packerinnen beschäftigt gewesen seien.
LAG: Vergütung in Höhe von 5,20 € ist sittenwidrig
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von der Beklagten gezahlte
Eine Unterschreitung des Tarifniveaus um 2/3 ist sittenwidrig
Ausgehend davon war nach dem Gehaltstarifvertrag ab Januar 2004 eine
Die Forderung der Klägerinnen ist auch nicht nach den einschlägigen Vorschriften des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel verfallen, da die Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des Lohnwuchers angenommen hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7596
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