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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2010
- 10 Sa 483/10 -
Kellner dürfen Trinkgeld als regelmäßige Einkünfte für sich behalten
Trinkgeld muss nicht unter dem gesamten Personal aufgeteilt werden
Wer über einen längeren Zeitraum aufgrund seiner Tätigkeit in einem bestimmten Bereich eines Restaurantbetriebs Trinkgeld erhält, kann von dieser Tätigkeit nicht ohne weiteres abgezogen werden. Die regelmäßigen Zusatzeinkünfte, nach denen der Arbeitnehmer seinen Lebensstandard eingerichtet hat, dürfen vom Arbeitgeber nicht verweigert werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Kaiserslautern.
Im vorliegenden Fall konnte sich ein Kellner über 17 Jahre lang zusätzlich zu seinem Arbeitslohn ein
Weisungsrecht des Arbeitgebers wurde stillschweigend eingeschränkt
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern stellte fest, dass der
Zusätzliche monatliche Einkünfte durch Trinkgeld dürfen Arbeitnehmer nicht entzogen werden
Der
Trinkgeld ist eine persönliche Zuwendung Dritter
Trinkgeld sei ein Geldbetrag, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem
Die Abmahnungen und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)
- Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 29.07.2010
[Aktenzeichen: 2 Ca 438/10]
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Dokument-Nr. 12832
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