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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2006
- 10 Ta 152/06 -
GmbH-Geschäftsführer muss Klage gegen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vor den allgemeinen Zivilgerichten erheben
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist kein Arbeitnehmer. Gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages kann er daher nicht vor den Arbeitsgerichten klagen. Er muss vielmehr vor den allgemeinen Zivilgerichten klagen. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Im Fall wollte sich der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages wenden. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Dieses verwies den Rechtsstreit mit der Begründung, es sei unzuständig, an das Landgericht Koblenz.
Gegen diese Entscheidung reichte der Geschäftsführer sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses bestätigte jedoch den Beschluss des Arbeitsgerichts.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die - wie der Kläger nach § 35 GmbHG - kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Diese Fiktion gelte unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstleistungsverhältnis, als sonstiges Arbeitsverhältnis oder wegen starker interner Weisungsabhängigkeit gar als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei.
Daher sei es hier auch ohne Belang, wenn der Kläger geltend mache, dass hier ein materiell-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliege.
Vorinstanz:
AG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2006 - 11 Ca 808/06 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3643
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