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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011
- 2 Sa 232/11 -
Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Vorheriger Abmahnung erforderlich
Die Beleidigung eines Vorgesetzten stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, nach dem eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann. Jedoch muss zuvor unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die schwere des Einzelfalles abgewogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Ein als Lagerist angestellter gelernter Einzelhandelskaufmann erhielt die fristlose
Beleidigung erfolgte, da Kläger Kritik des Vorgesetzten als Drohung empfand
Der Kläger führte aus, er habe nach einem erfolgtem Arztbesuch das persönlich Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht, wurde von diesem jedoch ignoriert. Daraufhin habe er ihm mitgeteilt, die Krankmeldung in dessen Büro zu legen. Als er anschließend den Markt verlassen wollte, ließ ihn der Marktleiter ausrufen, woraufhin sich der Kläger von einem nahe gelegenen Telefonapparat meldete. Im folgenden Gespräch riet ihm der
Abmahnung wäre außerordentlicher Kündigung vorzuziehen gewesen
Das Landesarbeitsgericht in Mainz stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der erfolgten außerordentlichen
Beleidigung stellt keine besonders schwere Pflichtverletzung dar
Es habe sich nicht um eine besonders schwere
Zudem konnte das Gericht den Vorwurf des Marktleiters, der Angestellte habe einen Fehler bei der Einreichung seiner Krankmeldung begangen, nicht nachvollziehen. Der Mann sei den Pflichten eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall ordentlich nachgekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Mainz (vt/st)
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Jahrgang: 2012, Seite: 16 NZA-RR 2012, 16
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Dokument-Nr. 12903
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