Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2006
- 4 Sa 958/05 -
1 Stunde privates Surfen pro Monat im Büro ist kein Kündigungsgrund
Fristlose Kündigung ist übertrieben
Wer nur ca. eine Stunde pro Monat am Arbeitsplatz im Internet surft, kann nicht so ohne weiteres fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt eine entsprechende Kündigung für übertrieben.
Im Fall hatte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin zunächst wegen des Surfens abgemahnt. Als er dann feststellte, dass sie trotzdem während ihrer
Ihre Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah die Kündigung als unwirksam an.
Zwar könne es grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutze. Jedoch käme es bei der
Wenn allerdings der Arbeitnehmer nur ca. eine Stunde pro Monat im Internet surft, könne nicht von einer ungewöhnlich umfangreichen Nutzung ausgegangen werden. Es liege allenfalls eine kurzfristige
Dem Arbeitgeber seien durch das Herunterladen von Daten hier auch keine weiteren Kosten entstanden. Außerdem habe die Frau das Internet nur für unverfängliche private Zwecke benutzt (vergleichbar mit dem Lesen einer Tageszeitung). Sie habe sich entgegen den von der Rechtsprechung als besonders signifikant herausgestellten Beispielen nicht mit pornografischen Bildern (BAG, Urt. v. 07.07.2005) und Videosequenzen während der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2007
Quelle: ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 3602
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3602
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.