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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2004
- 6 Sa 1226/03 -
Die nur mündliche Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam
Die mündlich vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz .
Im Fall klagte eine Frau gegen eine Kündigung. Ihr Chef hatte argumentiert, er sei an das Kündigungsschutzgesetz nicht gebunden, da er in seinem Betrieb nur vier Personen beschäftige. Das Kündigungsschutzgesetz gelte erst ab fünf Mitarbeiter. Er hatte jedoch eine als Elternzeit-Vertretung (Schwangerschaftsvertretung) beschäftige Frau nicht mitgezählt.
Beim Kündigungsschutzgesetz werden Schwangerschaftsvertretungen mit befristeten Arbeitsverträgen nicht mitgezählt. Im Fall war jedoch die Befristung des Arbeitsvertrags der Schwangerschaftsvertretung nur mündlich vereinbart worden. Diese Befristung sei wegen des Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG nicht wirksam, so das Gericht. Die Frau habe daher auch nach Ablauf des mündlich vereinbarten Befristungszeitraums Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Vergütung. Die Schwangerschaftsvertretung gelte daher als unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin und sei daher bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten mit einzubeziehen.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 5 Ca 728/03 - 04.09.2003
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 584
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