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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009
- 6 Sa 709/08 -
Fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden
Versäumung der Kündigungserklärungsfrist führt stets zur Unwirksamkeit der Kündigung
Geht die fristlose Kündigung dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund zu, so ist die Kündigung unwirksam. Diese Regelung des § 626 BGB ist zwingendes Recht und stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Darlegen und beweisen muss der Kündigende die Einhaltung dieser Frist. Gelingt ihm dies nicht, führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Richter erläuterten den Zweck dieser Ausschlussfrist. Dieser sei es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Außerdem solle der Kündigungsgegner möglichst frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren und somit rasch Klarheit darüber erhalten, ob der kündigungsberechtigte Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen wolle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8228
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