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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2008
- 7 Sa 197/08 -
Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen
Schadensersatz wegen vertragswidriger Tätigkeit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungsgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Brief- und Zeitungszusteller mittels ärztlichen Attests krankschreiben lassen. Während der Zeit seiner
Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht
Das Gericht begründete die Verurteilung des Arbeitnehmers zu Schadensersatz damit, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt habe, indem er die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert generelle Arbeitsunfähigkeit
Der
Ersatzanspruch für erforderliche Aufwendungen umfasst auch Detektivkosten
Der Mitarbeiter muss sämtliche Aufwendungen erstatten, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte. Dazu gehören in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 7371
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