Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012
- 2 Sa 217/12 -
Keine diskriminierende Stellenausschreibung bei folgenden Formulierungen: "dynamisches Team", "Softwareentwickler" und "ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse"
Nichtbeantwortung der Bewerbung allein keine Diskriminierung
Wird in einer Stellenausschreibung nach einem "dynamischen Team" und einem "Softwareentwickler" gesucht, der "ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse" vorweisen soll, so ist in diesen Formulierungen keine Diskriminierung zu sehen. Ebenso stellt allein die Nichtbeantwortung einer Bewerbung keine Diskriminierung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine russischstämmige Frau bewarb sich auf eine Stellenausschreibung im Internet als Softwareprogrammiererin. Das Unternehmen antwortete weder negativ noch positiv auf die
Anspruch auf Entschädigungszahlung bestand nicht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen die Bewerberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine
Keine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei die Bewerberin durch die Anforderung von "ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen" nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert worden. Denn es sei zulässig, sowohl in bestehenden Arbeitsverhältnissen als auch in einem Bewerbungsverfahren, von Bewerbern bestimmte Sprachkenntnisse zu verlangen (vgl. BAG, Urt. v. 28.01.2010 - 2 AZR 764/08). Das Anforderungsprofil an einer Stelle, einschließlich Art und Umfang von Sprachkenntnissen, bestimme der Arbeitgeber. Denn er könne ein beanstandungsfreies Interesse daran haben, dass die Beschäftigten über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, um eine gute Kommunikation mit Kunden und Kollegen zu ermöglichen.
Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts
Weiterhin sei in der Formulierung "Softwareentwickler" keine
Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts
Eine
Nichtbeantwortung der Bewerbung kein Indiz für Diskriminierung
Schließlich führte das Gericht aus, dass allein die Nichtbeantwortung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 12.06.2012
[Aktenzeichen: 6 Ca 103/13]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15817
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15817
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.