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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012
- 2 Sa 305/11 -
Betriebsrat nicht umfassend unterrichtet – Fristlose Kündigung unwirksam
Arbeitgeber muss Betriebsrat nicht nur über konkrete Fakten sondern auch über Verlauf des Arbeitsverhältnisses unterrichten
Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Die 41-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten seit 1999 als
Arbeitgeber verdächtigt Angestellte des Diebstahls
Der Arbeitgeber hegte den
Arbeitgeber lässt Abmahnung und Ermahnungen gegenüber Betriebsrat unerwähnt
Der Arbeitgeber schilderte dem
Kündigungsschutzklage vor Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht erfolgreich
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung als unverhältnismäßig eingeordnet. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil — jedoch mit einer anderen Begründung. Danach ist die Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- Auch beim kleinsten Diebstahl droht fristlose Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003
[Aktenzeichen: 2 AZR 36/03]) - ArbG Bonn: Kündigung wegen Verschenkens von drei Schrauben unwirksam
(Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 21.10.2010
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(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.1984
[Aktenzeichen: 2 AZR 3/83])
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Dokument-Nr. 13074
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