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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2003
2 TA 215/03 -

Grundsätzlich keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Rechtsschutz durch Gewerkschaft

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat, wenn er gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung und setzt voraus, dass eine Partei die Kosten der Prozessführung aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann. Die Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden. Vermögenswerte sind ebenfalls für die Begleichung der Prozessführungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) einzubringen. Ein solcher Vermögenswert ist der Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

Wenn allerdings das Vertrauensverhältnis zu dem von der Gewerkschaft bestellten Prozessvertreter zerrüttet ist, kann ausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Hieran stellt das LAG jedoch hohe Anforderungen: Die Zerrüttung muss es dem Arbeitnehmer unzumutbar machen, den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Antragsteller detailliert vortragen. Eine Zerrüttung liegt nach Meinung des LAG weder vor, wenn der Gewerkschaftssekretär auf Wunsch der klagenden Arbeitnehmerin sein Mandat niederlegt noch wenn er ihr eine nicht genehme Einschätzung der Erfolgsaussichten mitteilt.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin mit gewerkschaftlichem Rechtsschutz Klage erhoben. Auf Bitten der Klägerin hatte der Gewerkschaftssekretär sein Mandat niedergelegt. Die Klägerin hat sich im Prozess dann nacheinander von zwei Anwaltskanzleien vertreten lassen. Dem Antrag auf Beiordnung einer Anwältin wurde aus den oben erwähnten Gründen sowohl vom Arbeitsgericht Kiel als auch auf die Beschwerde der klagenden Arbeitnehmerin hin vom LAG nicht entsprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 21.11.2003

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Dokument-Nr.: 1650 Dokument-Nr. 1650

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