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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2010
- 3 Sa 233/10 -
LAG Schleswig-Holstein: Keine fristlose Kündigung wegen Verzehrs von übrig gebliebenen Patientenessen
Vorherige Abmahnung erforderlich
Verzehrt ein in einem Krankenhaus langjährig beschäftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden und deshalb nicht mehr aufgeklärt, ob die Vorwürfe zutreffen.
Der 56-jährige Kläger ist in der von der Beklagten betriebenen psychiatrischen Fachklinik seit 1991 als Krankenpflegehelfer beschäftigt. Der Kläger genießt tariflichen Kündigungsschutz. Die Beklagte bezichtigte den Kläger, eine Ecke Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches beides den Patienten zugestanden hätte. Er habe zulasten der Patienten Vermögensdelikte begangen und deren besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt. Der Kläger bestritt die Vorwürfe.
Arbeitgeber kündigte fristlos - ohne vorherige Abmahnung
Ohne vorherige
LAG: Auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens kommt es nicht an
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine
LAG: Geringfügiges Eigentumsdelikt
Bei den Vorwürfen des unerlaubten Verzehrs von Essensresten handele es sich allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt. Bei einem steuerbaren Verhalten diene eine vorherige
Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist unverhältnismäßig
Vorliegend stelle jedoch die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen dar. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, habe jedenfalls auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
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[Aktenzeichen: 13 SA 640/09])
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