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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Vergleich vom 30.03.2010
- 9 Sa 75/09 -
Widerruflicher Vergleich im "Maultaschenfall"
Maultaschen wären als Abfall entsorgt worden
Die Altenpflegerin aus einer Klinik in Konstanz, die wegen des "Diebstahls" von sechs Maultaschen ihren Job verlor, hat vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Sie erhält eine Abfindung und eine Gehaltsnachzahlung.
Die Arbeitsgerichte aller Instanzen sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Dazu hat die Kammer des Landesarbeitsgerichts den Parteien einen Vorschlag unterbreitet, der vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich erst am 31. Dezember 2009 - was der Frist für eine ordentliche Kündigung entspricht - geendet hat und die Klägerin zudem eine Abfindung in der üblichen Größenordnung (wie § 1 a KSchG) erhält.
Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung nicht eindeutig
Für das Gericht war für diesen Vergleichsvorschlag maßgeblich, dass die Frage der Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen des Diebstahls von
Fall hatte besondere Umstände, die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung fraglich erscheinen lassen
Im „Maultaschenfall“ gab es besondere Umstände, die trotz des unbestrittenen Diebstahls der
Für den Fall, dass die Beklagte den Vergleich widerrufen sollte, ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. Mai 2010, 12.00 Uhr bestimmt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 8806
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