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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2015
- 3 Sa 354/14 -
Sitzstreik einer Führungskraft zur Durchsetzung einer außertarifvertraglichen Vergütung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen
Kündigung wegen schwerwiegender arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung trotz 22jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit wirksam
Blockiert eine Führungskraft das Büro ihres Vorgesetzten für mehrere Stunden und verschickt sie am Folgetag an mehrere Mitarbeiter E-Mails, in denen sie sich unter Auslassung ihres eigenen Verhaltens als Bauernopfer darstellt, um somit eine außertarifvertragliche Vergütung durchzusetzen, so verletzt die Führungskraft damit ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall trotz einer 22jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mitarbeiterin eines Zustellers im Januar 2014 als Leiterin des Zustellstützpunktes Lübeck ernannt wurde, verlangte sie nachdrücklich eine außertarifvertragliche Vergütung. Nachdem ihr Vorgesetzter im Mai 2014 dieses Ansinnen letztmalig unmissverständlich zurückgewiesen hatte, erklärte sie, dass sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Posten zurücktrete.
Sitzstreik zur Durchsetzung der außertarifvertraglichen Vergütung
Der Vorgesetzte lud sie daraufhin zu einem Gespräch über die weitere Zusammenarbeit ein. Da die Mitarbeiterin weiter auf ihre Forderung einer höheren Vergütung bestand, beendete der Vorgesetzte das Gespräch. Die Mitarbeiterin weigerte sich jedoch das Büro zu verlassen. In der Folgezeit bot man ihr an, ihren Ehemann oder ein Betriebsratsmitglied zu verständigen. Beides lehnte sie ab. Sie wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sie durch ihren
E-Mail an mehrere Beschäftigte
Am nächsten Tag verschickte die Mitarbeiterin an mehrere Beschäftige des Unternehmens eine
Kündigung durch Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das
Arbeitsgericht hielt Kündigung für unwirksam
Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Kündigungsschutzklage statt. Seiner Auffassung nach seien sowohl die
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht hielt die
Recht zur ordentlichen Kündigung bestand
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts haben der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 08.10.2014
[Aktenzeichen: 4 Ca 1607/14]
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Dokument-Nr. 21418
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