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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014
- 3 Sa 401/13 -
Fingierte Testbewerbung: Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren
Eine fiktive Testbewerbung kann gegen Gesetze verstoßen
Der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt noch keine Diskriminierung wegen Alters vermuten. Notwendig ist größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Im vorliegenden Streitfall suchte die Arbeitgeberin Servicetechniker bzw. Serviceingenieure im Innendienst. Der 50-jährige Kläger bewarb sich. Er verfügte über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der geforderten Praxiserfahrungen lagen aber bereits mehrere Jahre zurück.
Kläger fertigt neben ernstgemeinter Bewerbung auch Testbewerbung einer fiktiven jüngeren Person an
Der Kläger schickte zusätzlich eine
ArbG Neumünster sprach Kläger 2.000,- Euro zu
Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger 2.000,- Euro zugesprochen. Beide Parteien zogen vor das Landesarbeitsgericht. Das gab der getesteten Arbeitgeberin Recht und wies die Klage insgesamt ab.
Keine Indizien für vom Kläger vermutete Altersdiskriminierung
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts liegen keine Indizien für die Vermutung vor, dass der Kläger „wegen“ seines Alters nicht zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ ra-online
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Dokument-Nr. 18106
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